Liebe Vereinsmitglieder, wir möchten Sie über eine wichtige Änderung hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge informieren, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt. In der Delegiertenversammlung vom 17. Juli 2024 wurde eine neue Satzung beschlossen, die ebenfalls eine angepasste Beitragsordnung umfasst. Diese Veränderungen dienen dazu, die Beitragsstruktur transparenter und gerechter zu gestalten.
17.02.2022
Allgemeines vom TSV Vaterstetten e.V.
Lockerungen für den Sportbetrieb
Ab sofort gilt Indoor und Outdoor 3G
Seit heute treten neue Erleichterungen in Kraft.
Wir freuen uns sehr, dass wir nun wieder all unseren Mitgliedern die Teilnahme in Präsenz ermöglichen können. Voraussetzung dafür ist ein 3G Nachweis (mehr Infos dazu findest du weiter unten).
Die eigene aktive sportliche Betätigung ist sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen unter der 3G-Zugangsbeschränkung möglich. Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen und Fitnessstudios. Körperkontakt ist bzw. Kontaktsportarten sind ebenfalls weiterhin vollumfänglich erlaubt.
Was bedeutet die 3G-Regelung?
Bei 3G ist der Zugang zur eigenen aktiven sportlichen Betätigung (in Outdoor- und Indoor-Sportstätten sowie Fitnessstudios, Tanzschulen, Reha-Sport, etc.) für folgende Personen möglich:
• Personen, die geimpft sind,
• Personen, die als genesen gelten,
• Personen, die getestet sind,
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
• noch nicht eingeschulte Kinder
Welche Testnachweise sind für den Zugang zulässig?
Der Testnachweis von ungeimpften/nicht genesenen Personen sowie Personen, die sich aus meidizinischen Gründen nicht impfen lassen können, kann wie folgt erfolgen:
• PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
• PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
• „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. dem Übungsleiter), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Wie verhält es sich mit der Maskenpflicht während der Sportausübung?
In Bezug auf die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und die Sportausübung gilt weiterhin, dass während der Sportausübung keine Maskenpflicht besteht (die Sportausübung ist insoweit ein sonstiger zwingender Grund gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der 15. BayIfSMV).
Wie verhält es sich mit der Maskenpflicht in der Sportstätte?
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen. Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt auch für Sportveranstaltungen unter freiem Himmel. Von der Maskenpflicht sind befreit: Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests im Original nachzuweisen (inkl. Name, Geburtsdatum und konkreten Angaben zum Grund der Befreiung.
Dürfen Zuschauer zu Sportveranstaltungen zugelassen werden?
Für Sportveranstaltungen dürfen max. 50% der Kapazität an Zuschauerplätzen (Sitz- und Stehplätze) genutzt werden – höchstens aber 25.000 Zuschauer. Außerdem gilt der 2G-Grundsatz und
die FFP2-Maskenpflicht sowie der Mindestabstand von 1,5 m muss zu anderen Plätzen gewahrt
werden.